Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 11Artikel 15, Paragraph 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 11.Paragraph 11,
In allen Fragen, zu denen der Übergang, die Verwaltung und die Liquidierung der von den Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des anderen hinterlassenen Erbschaften Anlaß geben kann, vertreten die betreffenden Konsularfunktionäre von Rechts wegen die abwesenden Erben und werden von Amts wegen als deren Bevollmächtigte anerkannt, ohne daß sie gehalten wären, ihre Befugnis durch einen besonderen Auftrag nachzuweisen, vorausgesetzt, daß die genannten Erben nicht andere Bevollmächtigte beauftragt haben und Angehörige des Staates sind, der die Konsularfunktionäre ernannt hat.
Es herrscht darüber Einverständnis, daß die Konsularfunktionäre, da sie nur als Bevollmächtigte ihrer Staatsangehörigen angesehen werden, wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit niemals persönlich belangt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007345